Die Abänderungen der Unterlassungserklärungsvorlage, die in der Praxis vorkommen, betreffen z.B. inhaltliche oder räumliche Einschränkungen, Teilunterwerfungen, aufschiebende oder auflösende Bedingungen (§ 158 BGB), Befristungen mit Anfangs- oder Endtermin (§ 163 BGB), sonstige Vorbehalte wie z.B. Umstellfristen, Erläuterungen oder Zusatzerklärungen (Ahrens/Achilles, a.a.O., Kap. 8 Rn 20). Modifikationen bezüglich der Kostenübernahme (sollte sich diese als Zusatz in der Unterlassungserklärungsvorlage befinden) oder Einfügungen wie „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, aber rechtsverbindlich“ sind unerheblich (BGH, Urt. v. 4.5.2017 – I ZR 208/15 – Luftentfeuchter; Ahrens/Achilles, a.a.O., Kap. 8 Rn 24).

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