(BVerfG, Beschl. v. 16.5.2018 – 2 BvR 635/17) • Gerichte verstoßen gegen das grundgesetzlich geschützte Recht auf effektiven Rechtsschutz, wenn sie die Erhebung von Kostenpauschalen auf Eingriffsnormen stützen, die eine Kostenbeteiligung Gefangener an Strom- oder Betriebskosten ermöglichen und ihren Entscheidungen ungeprüft die nicht näher belegte Behauptung der Justizvollzugsanstalt zugrunde legen, die Einnahmen durch erhobene Betriebskostenpauschalen lägen unter den Kosten des durchschnittlichen tatsächlichen Verbrauchs. Hinweis: Damit hat das BVerfG einem Strafgefangenen Recht gegeben, der die in der Strafvollzugsanstalt Straubing erhobene "Strom- und Betriebskostenbeteiligung" von 3 EUR monatlich für zu hoch hielt und dagegen erfolglos vor dem LG und dem OLG vorgegangen war; die Sache wurde zur erneuten Sachaufklärung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

ZAP EN-Nr. 416/2018

ZAP F. 1, S. 721–721

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