Die Haftung nach §§ 823 ff. BGB ist Verschuldenshaftung. Als Anspruchsgrundlagen gegen den Fahrzeugführer kommen vor allem § 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Geboten und Verboten der StVO und StVZO in Betracht, letztere allerdings nur, soweit sie Schutzgesetzcharakter haben.

Sind Fahrer und Halter nicht identisch, kann der Halter nur aus § 831 BGB haften. Der Fahrer muss dann Verrichtungsgehilfe des Halters sein, was allerdings i.d.R. nur bei Berufskraftfahrern oder sonstigen Arbeitnehmern, die aus beruflichen Gründen das Kfz ihres Arbeitgebers benutzen, der Fall sein kann. Wer Verrichtungsgehilfe ist und ob der Entlastungsbeweis zu führen ist, richtet sich nach den allgemeinen Regeln, die zu § 831 BGB entwickelt worden sind.

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