(BVerfG, Beschl. v. 4.5.2018 – 2 BvR 632/18) • Die Abschiebung eines Gefährders in ein Zielland, in dem ihm die Verhängung der Todesstrafe droht, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, wenn eine Vollstreckung der Todesstrafe ausgeschlossen ist. Zusätzlich muss gewährleistet sein, dass der Betroffene die rechtliche und faktische Möglichkeit hat, die sich aus dem Verzicht auf die Vollstreckung einer Todesstrafe ergebende faktische lebenslange Freiheitsstrafe überprüfen zu lassen, so dass jedenfalls eine Chance auf Wiedererlangung der Freiheit besteht. Hinweis: Der Beschwerdeführer, ein in seinem Heimatland wegen der Verübung terroristischer Anschläge gesuchter Tunesier, rief nach der Entscheidung des BVerfG den Europäische Menschengerichtshof an, jedoch ebenfalls erfolglos (EGMR, Entsch. v. 7.5.2018 – Beschwerde-Nr. 17675/18).

ZAP EN-Nr. 412/2018

ZAP F. 1, S. 720–720

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