Erstregistrierung und Installation am beA wieder möglich

Seit dem 4. Juli ist – dem von der Präsidentenkonferenz Ende Juni gefassten Beschluss zum weiteren Fahrplan des beA entsprechend – die Erstregistrierung und die Installation der Client Security-Software zum beA wieder möglich (vgl. zu dem Beschluss ZAP Anwaltsmagazin 13/2018 S. 648 f.). Zuvor hatte die mit der Sicherheitsüberprüfung beauftragte Firma secunet Security Networks AG hinsichtlich der Beseitigung der in ihrem Gutachten benannten Schwachstellen grünes Licht für die Client-Software gegeben. Unabhängig davon werden nach Angaben der BRAK bis zur Wiederinbetriebnahme des beA-Systems noch weitere Integritätsmaßnahmen umgesetzt.

Damit ist die erste Phase der geplanten zweistufigen Wiederinbetriebnahme umgesetzt worden. Am 3. September soll dann das beA-System in der zweiten Phase der Rechtsanwaltschaft wieder zur Benutzung freigegeben werden, zunächst in einem mindestens vierwöchigen Testbetrieb, den die BRAK allerdings noch mit den Justizministerien des Bundes und der Länder abstimmen will. Die BRAK hat diesen geplanten "Testbetrieb" noch nicht weiter charakterisiert. Der Deutsche Anwaltverein interpretiert ihn hingegen in der Weise, dass während dessen Dauer jedenfalls keine gesetzliche Nutzungspflicht für alle Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte besteht.

[Quellen: BRAK/DAV]

 

Hinweis der Redaktion:

Eine Anleitung zur empfangsbereiten Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs finden Sie in der ZAP Beilage der ZAP-Ausgabe 22/2017, S. 1281.

Verbraucherschützer beklagen Inkassokosten

Inkassokosten für Verbraucher zu senken – das war ein zentrales Ziel des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken (vgl. dazu ZAP Gesetzgebungsreport 5/2014, S. 239 ff.). Doch das Ziel wurde verfehlt: Die Inkassokosten sind seit Inkrafttreten der Novelle im Jahr 2014 sogar noch erheblich gestiegen. Das geht aus einer Evaluierung des Gesetzes im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hervor.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände (vzbv) hat deshalb nun gefordert, den Inkassogebühren Grenzen zu setzen. "Die Inkassokosten sind trotz Regulierung kräftig gestiegen. Jetzt ist es Zeit zum Handeln. Die Bundesverbraucherministerin muss Inkassokosten auf ein angemessenes Niveau begrenzen", so Klaus Müller, Vorstand des vzbv.

Der Evaluierungsbericht, den das BMJV Mitte April auf seiner Website veröffentlicht hat, zeigt nach Auffassung der Verbraucherschützer eindrücklich den Handlungsbedarf. So summiere sich eine 30-EUR-Bestellung im Internet bei Nichtzahlung – ohne Einrechnung der Mahnkosten des ursprünglichen Gläubigers – in aller Regel schon mit dem Erstanschreiben auf 100,20 EUR und verdreifache sich somit. Auch die Inkassogebühren bei Bagatellforderungen, also sehr niedrigen Forderungen, hätten sich im Vergleich zu den Gebühren, die vor 2014 verlangt wurden, im Durchschnitt mehr als verdoppelt.

Daneben belegten die Evaluierungsergebnisse anschaulich die Fantasie der Inkassobranche bei der Erhebung zusätzlicher Gebühren: Gängig sind z.B. ein Kontoführungsentgelt, Entgelte für Datenerfassung und Datenspeicherung, "Reaktivierungsgebühren", Extrakosten für Telefoninkasso oder ein Entgelt für die Rufnummerermittlung.

Die Untersuchung belege, so der vzbv, dass die Gebühren regelmäßig mit 1,3-fachem Satz nach dem RVG berechnet werden. Dies entspreche der Gebührenhöhe, die für die durchschnittlich aufwendige Tätigkeit eines Rechtsanwalts als angemessen bewertet werde. Die Inkassotätigkeit sei aber von einfacherer Art als die typische Anwaltstätigkeit. Es werde keine rechtliche Prüfung vorgenommen und keine rechtliche Empfehlung erteilt. Die Inkassotätigkeit bestehe lediglich in einem kaufmännischen Forderungseinzug. Gerade in Zeiten der Digitalisierung sei sie weitgehend automatisiert und EDV-gestützt ausführbar, so dass sie nach einer Anlernphase ausgeübt werden könne. Inkassomitarbeiter benötigten daher lediglich kaufmännische Grundkenntnisse und keine juristischen Staatsexamina.

Der vzbv mahnt aber nicht nur Handlungsbedarf mit Blick auf die Höhe der Inkassokosten an: "Verbraucher müssen auch besser vor unseriösen Geschäftspraktiken wie etwa der systematischen Doppelbeauftragung von Inkassounternehmen und Rechtsanwalt sowie vor unangemessenen Drohungen geschützt werden", so Müller.

[Quelle: vzbv]

Verbraucherschlichtung mit steigenden Zahlen

Seit rund zwei Jahren ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft. Es setzt die EU-Richtlinie über alternative Streitbeilegung und die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherstreitigkeiten um. Seitdem gibt es sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmen bei Streitigkeiten aus allen Verbraucherverträgen lückenlos die Möglichkeit für eine außergerichtliche Streitschlichtung (vgl. ausführlich zur Verbraucherschlichtung Ring ZAP F. 2, S. 623 ff.). Inzwischen sind in Deutschland 25 anerkannte Schlichtungsstellen eingerichtet worden, etwa für die Bereiche Energie, Banken, Versicherungen, Telekommunikation, für Rechtsanwälte, den öffentlichen Personenverkehr und den Online-Handel. Für eini...

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