(BGH, Urt. v. 16.2.2017 – IX ZR 165/16) • Kündigt ein Revisionsanwalt nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde das Mandat, weil er dem Rechtsmittel aufgrund einer inhaltlich zutreffenden Begutachtung keine Erfolgsaussichten beimisst und darum die von dem Mandanten gewünschte Begründung und Durchführung der Nichtzulassungsbeschwerde ablehnt, verliert er seinen Vergütungsanspruch gegen den Mandanten nicht. Hinweis: Wiederholt hatte der BGH bereits entschieden, dass ein Berufungsanwalt seinen Vergütungsanspruch nicht verliert, sollte sich nach dessen inhaltlich zutreffender Rechtsprüfung der Mandant im Hinblick auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels als beratungsresistent erweisen und deshalb das Mandat kündigen (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.2013 – IX ZR 51/13, WM 2014, 89); im Streitfall ging es dagegen um eine Kündigung durch den Anwalt selbst, der sich nach umfassender 36-seitiger rechtlicher Prüfung zu den Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine weitere Begründung und gerichtliche Durchführung derselben aussprach und sich der dazu entgegenstehenden ausdrücklichen Weisung der Mandantin verweigerte – zu Recht, wie jetzt auch der BGH betont hat, weil er andernfalls durch die Befolgung der Weisung in einen für ihn unzumutbaren, unauflöslichen Konflikt mit seiner Stellung als Organ der Rechtspflege geraten wäre, der ihn wegen vertragswidrigen Verhaltens der Mandantin i.S.v. § 628 Abs. 1 S. 2 BGB zur Kündigung des Anwaltsvertrags berechtigt hätte (a.A. wohl MüKo-BG/Henssler, 7. Aufl. 2016, § 628 Rn 26).

ZAP EN-Nr. 462/2017

ZAP F. 1, S. 741–741

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