Das LG Frankfurt/M. hatte die Frage zu beantworten, ob bei dem Vertrieb von Kabeltrommeln ein Grundpreis i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV anzugeben ist (Urt. v. 5.5.2017 – 3-10 O 123/16). Der Sachverhalt war wie folgt: Der Händler hatte zuvor eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich darin verpflichtet, betreffend Elektro- und/oder Elektronik-Artikel keine Angebote zu veröffentlichen, ohne den Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) und den Gesamtpreis jeweils unmissverständlich, klar erkennbar (in unmittelbarer Nähe) und gut lesbar anzugeben. Er hatte hiernach eine – fertig konfektionierte – Kabeltrommel vertrieben. Fertig konfektioniert bedeutet hierbei, dass an beiden Enden des Kabels Stecker bzw. Anschlüsse angebracht waren. Die Parteien stritten darüber, ob es sich bei fertig konfektionierten Kabeltrommeln um grundpreispflichtige Ware i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV handele. Dies verneinte das Gericht. Von § 2 Abs. 1 S. 1 PAngV – und damit von der Unterlassungsverpflichtungserklärung – seien nur solche Produkte erfasst, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. Auf Waren, die stückweise angeboten würden, beziehe sich weder das Gesetz noch die Unterlassungserklärung. Fertig konfektionierte Kabeltrommeln aber würden nicht nach "Länge" angeboten. Zwar habe bei diesen auch die Länge des Kabels einen Einfluss auf den Preis und die Kaufentscheidung des Kunden. Entscheidend seien jedoch andere Faktoren, z.B. Art und Anzahl der Anschlüsse, Art und Material der Trommel, Vorhandensein von Steckern. Die Länge des Kabels sei damit nicht das entscheidende Kriterium. Hierbei bezog sich das LG Frankfurt/M. auch auf die bayerischen Vollzugshinweise betreffend § 2 PAngV, wonach für "Kabel mit festangebrachten Steckelementen" keine Grundpreisangabepflicht nach § 2 Abs. 1 PAngV bestehe.

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