In einem von dem LG Bochum entschiedenen Sachverhalt hatte ein Möbelhaus einen Einrichtungsgegenstand (Polsterecke) mit einem bestimmten Preis ausgezeichnet (Urt. v. 6.9.2016 – 12 O 54/16). Durch diese Auszeichnung wurde der Eindruck erweckt, dass der ausgewiesene Preis den gesamten Gegenstand (hier: Polsterecke) umfasse. An einem Bestandteil des Gesamtgegenstands befand sich jedoch ein weiteres Preisschild, wonach dieser Bestandteil (Edelstahlfüße) Sonderausstattung darstelle und nur gegen Entrichtung eines zusätzlichen Preises erworben werden könne. Das LG Bochum entschied, dass diese Vorgehensweise bei der Preisauszeichnung nicht mit den Vorgaben des § 1 PAngV konform sei. Der Kunde erwarte, dass bei der Auszeichnung eines Produkts mit dem dargestellten Preis der Gesamtpreis des gesamten Gegenstands gemeint sei; er erwarte insbesondere nicht, dass Bestandteile dieses Gegenstands (als Sonderausstattung) mit weiteren Einzelpreisen versehen seien. Nach § 1 Abs. 6 S. 1 PAngV müssen die Preisangaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Bewirbt man jedoch einen Gegenstand mit einem Preis, ist insbesondere der Grundsatz der Preisklarheit nicht gewahrt, wenn Bestandteile des Gegenstands gesondert bezahlt werden müssen.

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