Die Formulierung von strafbewehrten Unterlassungserklärungen stellt Händler (und Berater) vor Formulierungsschwierigkeiten. Händlern kann nur empfohlen werden, strafbewehrte Unterlassungserklärungen nicht selbst zu formulieren, sondern von einem fachlich versierten Berater erstellen zu lassen. Sofern mit der Abmahnung zugleich eine vorformulierte Unterlassungserklärung vorgelegt werden sollte (was den Regelfall darstellt), empfiehlt sich eine Prüfung, ob diese Erklärung – sofern die Abmahnung inhaltlich berechtigt ist – unterzeichnungsfähig ist. In einem von dem OLG Dresden entschiedenen Sachverhalt hatte der abmahnende Unternehmerverband eine vorformulierte Unterlassungserklärung unter Verwendung des sog. Hamburger Brauchs mit der Abmahnung übersendet (Beschl. v. 11.4.2017 – 14 W 1176/16). Bei dem Hamburger Brauch handelt es sich um eine Formulierung, die eine flexible Vertragsstrafe vorsieht (das Gegenteil ist ein in der Unterlassungserklärung vorgesehener fester Vertragsstrafenbetrag, z.B. 5.100 EUR). Das OLG Dresden entschied zunächst, dass das Vorgehen, eine Vertragsstrafe nach dem Hamburger Brauch vorzusehen, "keinen Bedenken" unterliegt. Der abgemahnte Händler hatte jedoch eine eigene strafbewehrte Unterlassungserklärung formuliert und übersendet, die eine Vertragsstrafe von 500 EUR vorsah. Das OLG Dresden entschied, dass eine Vertragsstrafe in dieser Höhe zu niedrig bemessen sei (ebenso: LG Landau, Beschl. v. 19.5.2016 – HK O 5/16; LG Hamburg, Beschl. v. 7.4.2015 – 308 O 135/15, zum Urheberrecht). Rechtsfolge war, dass die Wiederholungsgefahr nicht entfallen war, so dass der abmahnende Verband berechtigt war, den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen. Aufgrund der unzureichend formulierten Unterlassungserklärung wurde der Händler daher mit (hohen) Verfahrenskosten belastet, die vermeidbar gewesen wären.

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