
(OLG Dresden, Beschl. v. 8.2.2017 – 5 U 1669/16) • Auch ein Mietvertrag kann außerordentlich und fristlos wegen Störung der Geschäftsgrundlage gekündigt werden. Dieser Kündigungsgrund wird nicht durch die Möglichkeit, das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich und fristlos zu kündigen, verdrängt. Hinweis: Die Berufung wurde nach Hinweisbeschluss zurückgenommen.
ZAP EN-Nr. 441/2017
ZAP F. 1, S. 736–736
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