(OLG Brandenburg, Urt. v. 18.2.2016 – 12 U 118/15) • Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Ansprüche eines deutschen Staatsangehörigen aus einem Verkehrsunfall im EU-Ausland ist gegeben, wenn die Beklagten (hier: Fahrer und Halter eines Reisebusses und dessen Haftpflichtversicherung) teilweise in Deutschland ansässig sind. In diesem Fall können auch ausländische Unfallverursacher vor dem deutschen Gericht (mit) verklagt werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn zwischen den Klagen gegen die jeweiligen Beklagten eine so enge Beziehung besteht, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten ist, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren sich widersprechende Entscheidungen ergehen können. Im Falle einer gesamtschuldnerischen Haftung kann eine solch enge Beziehung angenommen werden.

ZAP EN-Nr. 516/2016

ZAP F. 1, S. 729

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