(OLG Schleswig, Beschl. v. 18.1.2016 – 3 Wx 106/15) • Ein mutmaßlicher Wille des Erblassers, Testamentsvollstreckung auch bei Ablehnung des Amtes durch den berufenen Testamentsvollstrecker durchführen zu lassen, ist dann nicht feststellbar, wenn die Anordnung der Testamentsvollstreckung aufgrund der vom Erblasser besonders geschätzten Sachkompetenz der für das Amt benannten Steuerberaterin personenbezogen erfolgt ist und die Steuerberaterin unbeschadet der Ablehnung des Amtes die Erben auch hinsichtlich des Nachlasses weiter berät. In diesem Fall wäre die gerichtliche Bestellung eines Ersatztestamentsvollstreckers jedenfalls nicht ermessensgerecht. Für eine personenbezogene Anordnung der Testamentsvollstreckung kann sprechen, dass an der Spitze der Regelungen zur Testamentsvollstreckung die Benennung der Person der Testamentsvollstreckerin steht und wenn ihre besondere berufliche Kompetenz angesprochen und sie ausdrücklich befugt wird, fachkundigen Rat als Steuerberaterin abzugeben.

ZAP EN-Nr. 522/2016

ZAP F. 1, S. 730

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