Wenn der Kläger mehrere Personen vor verschiedenen Gerichten verklagt hat, können sie nicht mehr in einem Verfahren gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO verbunden werden (BGH, Beschl. v. 23.2.2011 – X ARZ 388/10). Warum das anders sein soll, wenn ein Kläger eine bereits erhobene Klage vor demselben Gericht gegen weitere Beklagte erweitern will, ist nicht ersichtlich. Derjenige Beklagte, dem sein allgemeiner Gerichtsstand genommen wird, dürfte sich auch die Ansicht, die Gerichtsbestimmung für eine Beklagtenerweiterung könne in seinem Interesse liegen, verbitten. Gesuchen um Gerichtsbestimmung, mit denen ein Kläger rein prozesstaktische Ziele verfolgt hat, etwa die Ausschaltung von Zeugen, ist die Rechtsprechung jedenfalls schon immer begegnet.

 

Beispiel:

Bei einer Klage auf Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall, bei dem ursprünglich lediglich Halter und gegnerische Haftpflichtversicherung verklagt worden waren, soll die Klage, nachdem der Halter erwidert hat, gegen den Fahrer erweitert werden (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.11.2005 – I-5 Sa 115/05).

Das gilt erst recht, wenn bereits eine Beweisaufnahme durchgeführt worden ist, die auf die Existenz von Mittätern hinweist, gegen die die Klage erweitert werden soll (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.7.2004 – I-5 Sa 46/04) und zwar sogar dann, wenn sich ein vernommener Zeuge bereit erklärt hat, sich vor dem Gericht, das ihn – schriftlich – vernommen hatte, als Beklagter zu verteidigen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.9.2005 – 19 AR 16/05 – mit dem zutreffenden Hinweis, dass ihm dann auch im Falle der Prozesstrennung gem. § 145 ZPO die Möglichkeit genommen würde, die Unzuständigkeit zu rügen).

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