Wenn der Rechtszug bereits auf eine Schiene gesetzt worden ist, ist bei der Frage der "Gemeinschaftlichkeit" von dem Gericht auszugehen, bei dem die Klage eingereicht und bei dem sie registriert worden ist. Problematisch wird sie auch in diesem Fall, wenn sowohl das angerufene Gericht als auch das Gericht, an das verwiesen worden ist, tatsächlich unzuständig sind. Ein "vorbeugendes" Gesuch hat jedenfalls bei dem Gericht anzusetzen, vor dem gegen einen vorgesehenen Beklagten, der in die Gerichtsbestimmung einbezogen werden soll und kann, stets Klage erhoben werden kann, also bei dem Gericht seines allgemeinen Gerichtsstandes, § 12 ZPO, ausnahmsweise bei einem ausschließlich zuständigen Gericht. Des Weiteren ist zu bedenken, bei welchem Gericht gegen die Entscheidungen dieses Gerichts Rechtsmittel eingelegt werden können, wie sich der Rechtszug gestaltet, wenn eine der anderen Personen, die in die Gerichtsbestimmung einbezogen werden soll, – erfolglos – vor dem Gericht ihres allgemeinen Gerichtsstandes verklagt wird und wo es zu einer Identität der Rechtsmittelgerichte kommt. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen als Eingangsgericht nur ein Amtsgericht oder ein Landgericht in Betracht kommt, ist das Gesuch deshalb entweder an ein Landgericht oder an ein Oberlandesgericht zu richten, je nachdem, wie es um die sachliche Zuständigkeit bestellt ist und ob im Falle der amtsgerichtlichen Zuständigkeit der gemeinschaftliche Gerichtsstand in einem Landgerichtsbezirk liegt oder nicht.

 

Hinweis:

Es ist unschädlich, wenn das Gesuch um Gerichtsbestimmung nicht an eines der vorgenannten Gerichte adressiert und bei ihm eingereicht ist, da es von Amts wegen an das zur Gerichtsbestimmung berufene Gericht weiterzuleiten ist.

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