Der Beklagte braucht keinen Antrag zur Zuständigkeit zu stellen; vielmehr kann er die Unzuständigkeit des Gerichts, das ihm eine Klage- oder Antragsschrift hat zustellen lassen, geltend machen ("rügen"). Die Quintessenz des § 281 Abs. 2 S. 1 ZPO ist für ihn, dass er das auch ohne anwaltliche Vertretung tun kann, wenn das zustellende Gericht ein Landgericht ist. Der Beklagte ist erst recht nicht gehalten, die Unzuständigkeit zu begründen. Vielmehr kann er vertrauen, dass das Gericht seiner Rüge intensiv nachgehen wird. Deshalb kann es für den Kläger zweckmäßig sein, alsbald auf die Rüge zu reagieren. Bisweilen kann es sich aber auch empfehlen, erst einmal abzuwarten.

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