(BGH, Urt. v. 2.2.2016 – 1 StR 435/15) • Erbringt eine Prostituierte aufgrund einer vorherigen Vereinbarung sexuelle Handlungen, gehören die dadurch begründeten Forderungen auf das vereinbarte Entgelt zum strafrechtlich geschützten Vermögen. Muss der Tatrichter den Vermögensschaden im Rahmen einer diesbezüglichen Betrugsstrafbarkeit bestimmen, darf er sich zur Ermittlung des objektiven Werts der in die Saldierung einzustellenden Vermögensbestandteile regelmäßig auf die Wertbestimmung anhand der Preisvereinbarung durch die Parteien stützen; eine solche wird sich bei funktionierenden Märkten typischerweise als mit der anhand eines davon unabhängigen Marktwerts äquivalent erweisen (§ 263 StGB). Hinweis: Das Gericht hatte sich hier zur Schadenshöhe nicht konkret geäußert. Der BGH fand das in diesem Fall nicht relevant, da es bei Leistungen wie den in Rede stehenden ohnehin nicht möglich sei, einen objektiven Marktwert zu ermitteln, so dass ohne weiteres auf die Preisgestaltung zwischen den Parteien abgestellt werden könne. Dies wirkt im Vergleich zu den straffer werdenden Anforderungen an Feststellungen zur Schadenshöhe in Wirtschaftsstrafsachen etwas einfach, ist inhaltlich aber wohl nicht zu beanstanden.

ZAP EN-Nr. 543/2016

ZAP F. 1, S. 736

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