Nach § 927 Abs. 1 ZPO kann der Schuldner auch wegen veränderter Umstände die ex-nunc-Aufhebung der Eilmaßnahme beantragen. Zulässig ist der Antrag, solange die einstweilige Verfügung besteht und für den Schuldner eine Gefahr darstellt. Zuständig ist gem. § 927 Abs. 2 ZPO das Gericht, das die Eilmaßnahme angeordnet hat, und wenn die Hauptsache bereits anhängig ist, das Gericht der Hauptsache. In den Fällen des § 942 ZPO ist immer das Gericht der Hauptsache zuständig.

Begründet ist der Antrag, wenn der Schuldner die nachträgliche Änderung relevanter Umstände glaubhaft gemacht hat. Neben den im Gesetz genannten Fällen des Wegfalls des Verfügungsgrundes und des Erbietens zur Sicherheitsleistung kommt als veränderter Umstand beispielsweise Erfüllung oder die rechtskräftige Aberkennung des Anspruchs im Hauptprozess in Betracht.

Wie nach § 926 Abs. 2 ZPO entscheidet das Gericht auch nach § 927 Abs. 2 ZPO nach mündlicher Verhandlung durch Urteil. Dieses Urteil wirkt jedoch nicht zurück, weswegen die Kostenentscheidung nur die Kosten des Aufhebungsverfahrens betrifft. War die aufgehobene Maßnahme allerdings von Anfang an unberechtigt, entscheidet das Gericht über die gesamten Kosten.

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