Die einstweilige Verfügung ist sofort vollstreckbar. Die Bestimmungen der ZPO zur Zwangsvollstreckung finden Anwendung (§ 62 Abs. 1 ArbGG). Durch einen etwaigen Widerspruch des Antragsgegners wird die Vollziehung nicht gehemmt.

Der Antragsteller muss innerhalb der Vollziehungsfrist von einem Monat von dem Titel Gebrauch machen. Bleibt er während dieser Frist untätig, darf er aus der einstweiligen Verfügung nicht mehr vollstrecken.

Die Vollziehungsfrist beginnt bei der Urteilsverfügung mit Verkündung des Urteils und bei der Beschlussverfügung mit deren Zustellung bzw. Aushändigung an den Antragsteller bzw. dessen Prozessbevollmächtigten.

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