Zuständig ist gem. § 937 Abs. 1 ZPO das Gericht der Hauptsache. Das ist im Regelfall das Arbeitsgericht, bei dem die Sache im normalen Klageverfahren anhängig gemacht werden müsste bzw. anhängig ist. Ist die Hauptsache bereits beim Landesarbeitsgericht anhängig, ist dieses für den Erlass der einstweiligen Verfügung zuständig (§ 943 Abs. 1 Alt. 2 ZPO). Ist indes bereits das Bundesarbeitsgericht mit der Hauptsache befasst, ist wiederum das Arbeitsgericht zuständig (§ 542 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 943 ZPO).

Der Rechtsweg entspricht dem im Hauptsacheverfahren (§§ 2, 2a ArbGG). Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt von Amts wegen. Verweisungen wegen unzuständigen Rechtswegs oder wegen örtlicher Unzuständigkeit (§ 17a GVG, § 48 ArbGG) sind auch im Eilverfahren zulässig.

Urteile ergehen nach mündlicher Verhandlung durch die Kammer. Beschlüsse werden gem. § 53 Abs. 1 ArbGG von dem Vorsitzenden erlassen. § 944 ZPO kommt nicht zur Anwendung (Germelmann in: Germelmann/Matthes/Prütting, § 62 ArbGG Rn 71).

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