Nach § 51 Abs. 1 S. 2 ArbGG, § 141 Abs. 3 ZPO kann gegen eine Partei Ordnungsgeld festgesetzt werden, sofern sie entgegen einer Anordnung ihres persönlichen Erscheinens im Termin ausbleibt. Die Festsetzung des Ordnungsgeldes steht demnach im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Hierbei hat es den Zweck der Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie des Ordnungsgeldes zu berücksichtigen. Dieser besteht nicht darin, eine vermeintliche Missachtung des Gesetzes oder des Gerichts durch die nicht erschienene Partei zu ahnden; ebenso wenig darf die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld dazu verwendet werden, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen. Vielmehr soll die Anordnung des persönlichen Erscheinens die Aufklärung des Sachverhalts fördern. Ein Ordnungsgeld kann daher nur festgesetzt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird.

In Anwendung dieser Grundsätze hat das BAG entschieden (Beschl. v. 1.10.2014 – 10 AZB 24/14, NZA 2014, 1421), dass in einem Termin, in dem der Rechtsstreit entscheidungsreif ist, die Festsetzung eines Ordnungsgeldes nicht in Betracht kommt. In dem zu entscheidenden Fall wurde der PKH-Antrag der Klägerseite mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Gegen den zwei Tage später im Kammertermin nicht erschienenen Beklagten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet war, kann unter diesen Umständen kein Ordnungsgeld verhängt werden, da der Rechtsstreit zu Lasten des Klägers entscheidungsreif war und die Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld nicht dazu verwendet werden darf, einen Vergleichsabschluss zu erzwingen.

 

Praxishinweis:

Die Anordnung des persönlichen Erscheinens ist kein "zahnloser Tiger". Wenig bekannt ist, dass das Gericht ein Versäumnisurteil gegen die nichterschiene, persönlich geladene Partei erlassen kann, vgl. § 51 Abs. 2 S. 1 ArbGG: Ergeben sich bei angeordnetem persönlichen Erscheinen einer Partei im Güte- oder Kammertermin Fragen, welche der Prozessbevollmächtigte nicht beantworten kann (und der Vorsitzende tunlichst nachvollziehbar protokollieren sollte), besteht die Möglichkeit den Prozessbevollmächtigten durch nicht anfechtbaren Beschluss von der Verhandlung auszuschließen, weshalb auf Antrag (ggf. bei schlüssigem Klagvortrag) Versäumnisurteil ergeht.

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