(OLG Frankfurt/M., Urt. v. 30.4.2015 – 6 U 3/14) • Ein in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellter RA ist für Wettbewerbsverstöße auf der Homepage der Kanzlei begangenen Wettbewerbsverstöße allenfalls dann wettbewerbsrechtlich verantwortlich, wenn er selbst bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Homepage hat nehmen können. Ein bloßes Dulden reicht dagegen für eine Inanspruchnahme/Passivlegitimation auch dann (noch) nicht aus, wenn sich die streitbefangenen irreführenden Aussagen als "spezialisierter RA für Arbeitsrecht" konkret auf seine Person bezogen haben. Hinweis: Im Streitfall verfügte der angestellte RA zwar nicht über den entsprechenden Fachanwaltstitel; es wäre aber – entsprechende Praxiserfahrung und -kenntnisse natürlich vorausgesetzt – wohl wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn ein RA durch die einschränkende Formulierung "vorwiegend auf das Arbeitsrecht spezialisiert" dem Rechtspublikum den Unterschied zum Fachanwalt verdeutlicht (vgl. auch BGH, Urt. v. 24.7.2014 – I ZR 53/13, ZAP EN-Nr. 140/2015 = AnwBl. 2015, 266 – zur Expertise eines Spezialisten für Familienrecht).

ZAP EN-Nr. 595/2015

ZAP 14/2015, S. 758 – 758

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