(LG Köln, Urt. v. 19.5.2023 – 14 O 401/21) • Es besteht kein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch, wenn nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, dass der Verwender des Fotos dieses ohne die Zustimmung des Berechtigten und damit rechtswidrig auf einer Internetplattform zum Abruf durch Dritte vorgehalten und damit öffentlich zugänglich gemacht hat. Eine von allen Zweifeln freie Überzeugung setzt das Gesetz dabei nicht voraus. Auf die eigene Überzeugung des entscheidenden Richters kommt es an, auch wenn andere zweifeln oder eine andere Auffassung erlangt haben würden.

ZAP EN-Nr. 414/2023

ZAP F. 1, S. 649–649

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