Die Abrechnung des Nebenklägervertreters richtet sich grds. nach den allgemeinen Regeln (vgl. dazu eingehend Burhoff, RVGreport 2016, 82 ff.). Der Rechtsanwalt verdient also die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG, die entsprechenden (gerichtlichen) Verfahrensgebühren und, wenn ein Hauptverhandlungstermin stattfindet, die (Hauptverhandlungs-)Terminsgebühr. Daneben können grds. auch die zusätzlichen Verfahrensgebühren aus Teil 4 Abschnitt 1 Unterabschnitt 5 VV RVG anfallen. Im Rechtsmittelverfahren spielen dann die ggf. sich aus der Rücknahme eines Rechtsmittels ergebenden Probleme mit der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG eine Rolle.

Besondere Bedeutung hat für den als Nebenklägervertreter/Opferanwalt tätigen Rechtsanwalt die Gebühr Nr. 4143 VV RVG, wenn für den Mandanten als Verletzten vermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (die damit zusammenhängenden komplexen Fragen sind dargestellt bei Burhoff, RVGreport 2018, 282). Das Entstehen der Gebühr nach Nr. 4143 VV RVG hängt nicht von einem förmlichen Antrag nach § 404 Abs. 1 StPO ab. Vielmehr entsteht entsprechend der Vorbem. 4 VV RVG die Verfahrensgebühr nach Nr. 4143 VV RVG mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts, sofern dieser beauftragt ist, im Strafverfahren hinsichtlich des vermögensrechtlichen Anspruchs tätig zu werden (OLG Jena NJW 2010, 455; OLG Nürnberg StraFo 2014, 37; LG Braunschweig RVGreport 2012, 299; LG Hamburg, Beschl. v. 29.11.2019 – 628 Qs 37/19 u. 628 Qs 40/19; LG Kiel RVGreport 2020, 428).

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