Macht ein Unternehmer Bewertungen zugänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gelten als wesentlich Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben.

Danach gelten Informationen darüber als wesentlich, ob der Unternehmer (überhaupt) Maßnahmen zur Sicherstellung der Echtheit von Bewertungen ergreift und welche Prozesse und Verfahren zur Überprüfung der Echtheit angewendet werden (KBF/Köhler, UWG § 5b Rn 24 ff.).

Die frühere Regelung zu Informationspflichten aufgrund des Unionsrechts (§ 5a Abs. 4 UWG a.F.) wurde unverändert in § 5b Abs. 4 UWG übernommen.

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