Im Unterschied beispielsweise zum Feststellungsinteresse (§ 43 Abs. 1 VwGO) genügt es für die Beiladung nicht, wenn wirtschaftliche, soziale oder ideelle Interessen des Dritten berührt sind (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.2.2018 – 13 OB 22/18, juris). Der Normgeber hat die einfache Beiladung tatbestandlich ausdrücklich daran geknüpft, dass rechtliche Interesse des Beizuladenden durch die Entscheidung des Gerichts berührt werden. Unter Entscheidung des Gerichts ist dabei der rechtskräftige Ausspruch, der sachliche Inhalt gemeint. Berührt werden rechtliche Interessen, wenn der Beizuladende zu einem Beteiligten oder zum Streitgegenstand so in Beziehung steht, dass sich je nach dem Ausgang des Verfahrens seine Rechtsposition verbessern oder verschlechtern kann. Die in der Sache ergehende Entscheidung muss sich auf die Rechtstellung des Dritten faktisch auswirken (OVG Münster, Beschl. v. 21.2.2020 – 15 E 72/20, juris). Das Recht des Beizuladenden muss bereits bestehen; allein die Möglichkeit, zukünftig eine entsprechende Rechtsposition zu erlangen, genügt nicht. Die rechtlichen Interessen können neben materiellen Rechten auch qualifizierte Verfahrensrechte sein.

 

Beispiel:

Seit Einführung der altruistischen Verbandsklage in § 61 BNatSchG und §§ 1 ff. UmwRechtsbehG kommt auch eine Beiladung von anerkannten Naturschutz- bzw. Umweltvereinen in Betracht (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.2.2009 – 5 E 4/08, juris).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge