(BGH, Beschl. v. 25.3.2021 – IX AR (VZ) 1/19) • In Insolvenzsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren nicht beteiligten Dritten anonymisierte Abschriften von Entscheidungen des Insolvenzgerichts erteilen, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht unterliegt. Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte stellt weder eine Gewährung von Akteneinsicht dar, noch ist sie mit ihr vergleichbar. Soweit die berechtigten Belange und Rechte der Beteiligten des Insolvenzverfahrens durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, steht dem Gerichtsvorstand ein aufgrund der Besonderheiten des Insolvenzverfahrens erweitertes Ermessen zu, ob und in welchem Umfang Schwärzungen vorzunehmen sind. Hinweis: Nach Auffassung des BGH kann der Gerichtsvorstand eine Weitergabe einer Entscheidung insgesamt verweigern, wenn die erforderlichen Schwärzungen dazu führen, dass die Entscheidung in den verbleibenden Teilen nicht mehr aus sich heraus verständlich ist, die Schwärzungen sinnentstellend sind oder die verbleibenden Teile den Inhalt der getroffenen Entscheidung verfälschen.

ZAP EN-Nr. 355/2021

ZAP F. 1, S. 638–638

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