(OLG Hamm, Beschl. v. 13.4.2021 – 5 Ws 102 d 103/21) • Obdachlosenunterkünfte stellen im Rahmen einer vorzunehmenden Ersatzzustellung grds. Gemeinschaftseinrichtungen i.S.d. § 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO dar. Das Wohnen in einer Gemeinschaftseinrichtung i.S.d. Zustellungsvorschriften, wie z.B. in einer Obdachlosenunterkunft, kann auch dann möglich sein, wenn diese keine Übernachtungsmöglichkeit vorsieht. Für die Erfüllung des Begriffs „Wohnen” ist es zwar typisch, dass der Zustellungsempfänger an der angegebenen Anschrift auch übernachtet; dies ist aber keine zwingende Voraussetzung.
ZAP EN-Nr. 354/2021
ZAP F. 1, S. 637–638
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