Der Reisevermittler (i.d.R. das Reisebüro) verdient sein Geld damit, dass er dem Kunden eine Reise vermittelt, die ein Reiseveranstalter durchführen will. Dafür erhält das Reisebüro regelmäßig eine Provision. Das Ganze wird in einem sog. Agenturvertrag mit dem Reiseveranstalter als Handelsherrn geregelt.

Unter bestimmten Umständen kann der Reiseveranstalter eine bereits gewährte Provision zurückfordern. Soweit dies nicht ausdrücklich im Agenturvertrag geregelt ist, richtet sich die Provisionsbeziehung zwischen dem Reiseveranstalter und dem Reisevermittler nach den §§ 87 ff. HGB. Danach kann der Reiseveranstalter eine Provision verweigern, wenn er den Umstand nicht zu vertreten hat, der zu der Nichtdurchführung der gesamten (!) Reise führte. Von einem solchen Umstand wird man bei Corona in Verbindung mit einer weltweiten Reisewarnung ausgehen müssen. Sagt der Kunde oder der Reiseveranstalter vor Reiseantritt ab, verliert der Reisevermittler dann also den Provisionsanspruch.

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