(BAG, Beschl. v. 27.2.2020 – 2 AZN 1389/19) • Liegt zwischen zwei Amtszeiten eines ehrenamtlichen Richters eine zeitliche Lücke, muss er nach § 45 Abs. 2 DRiG vor seiner ersten Dienstleistung in der sich anschließenden Amtszeit erneut vereidigt werden. Hinweis: War das erkennende Gericht (durch die fehlende Vereidigung) nicht vorschriftsmäßig besetzt, ist dies gem. § 547 Nr. 1 ZPO ein absoluter Revisionsgrund. Dies gilt ebenso für die Nichtigkeitsklage nach § 579 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
ZAP EN-Nr. 323/2020
ZAP F. 1, S. 691–691
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