(BGH, Beschl. v. 7.4.2020 – 6 StR 52/20) • Stellt ein Beamter, dem insoweit zumindest die Möglichkeit der Einflussnahme zu Gebote steht, die Förderung der Karriere einer Bediensteten bei Stellenbesetzungen gegen sexuelle Gunstgewährung in Aussicht, so erfüllt dies den Tatbestand der Bestechlichkeit auch dann, wenn die konkrete Art der Förderung im Unbestimmten bleibt (§ 332 StGB).

ZAP EN-Nr. 327/2020

ZAP F. 1, S. 692–692

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