(LG Frankfurt/M., Urt. v. 25.3.2019 – 4 O 307/18) • Mieterinnen und Mietern steht kein Schadensersatz gegen das Land Hessen zu, weil die Hessische Mietpreisbegrenzungsverordnung (sog. Mietpreisbremse) möglicherweise unwirksam ist. Hinweis: Nach der hier vom LG vertretenen Ansicht können von den bei der Verabschiedung des Bebauungsplans zu beachtenden Amtspflichten nur solche als drittgerichtet in Betracht kommen, die eine Berücksichtigung konkreter Interessen des einzelnen Bürgers oder einer Gruppe von Bürgern erfordern. Das LG hat allerdings die Berufung zugelassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

ZAP EN-Nr. 383/2019

ZAP F. 1, S. 665–665

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