Es wird oft gerügt, das Gericht habe die Parteien mit seiner Entscheidung überrascht. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt jedoch nur dann vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf Überlegungen stützt, mit denen auch ein rechtskundiger und gewissenhafter Verfahrensbeteiligter nicht rechnen konnte (st. Rspr. BVerfGK NJW 2003, 2524). Diese Voraussetzung wird selten erfüllt werden können, am ehesten noch dann, wenn das Gericht sich dezidiert auf eine Rechtsauffassung festgelegt hatte, dann aber gegenteilig entscheidet.

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