Das Gericht darf entscheidungserheblichen Vortrag nicht übergehen. Zwar sind insbesondere letztinstanzliche Entscheidungen nicht gehalten, sich in den Entscheidungsgründen mit allen Erwägungen der Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen (BVerfGK 2, 290, 294 = NJW 2004, 1519). Der Hinweis auf fehlende Ausführungen in den Entscheidungsgründen genügt deshalb nicht, weil der Richter aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts Vortrag unberücksichtigt lassen darf. Der Beschwerdeführer muss vielmehr anhand einer Prüfung des formellen und materiellen Rechts die Entscheidungserheblichkeit des nach seiner Auffassung übergangenen Vortrags prüfen, um so die "besonderen Umstände" begründen zu können, die das BVerfG für ein unzulässiges Übergehen von Vortrag fordert. Insbesondere bei übergangenen Beweisangeboten hat die Rechtsprechung das Kriterium entwickelt, die Unzulässigkeit des richterlichen Vorgehens ergebe sich dann, wenn die Verfahrensweise des Gerichts im Prozessrecht "keine Stütze mehr findet" (BVerfGK 3, 143, 145).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge