Die Sammlung von Alttextilien und -schuhen kann im Einzelfall zu einer Konkurrenzsituation zwischen gewerblichen Sammlern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern führen. Das Sammeln von Altkleidern und -schuhen in öffentlich zugänglichen Containern kann vor dem Hintergrund des § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG und der korrespondierenden einheitlichen Entsorgungsstruktur des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und damit im öffentlichen Interesse zur Untersagung des Sammelns durch den gewerblichen Entsorgungsträger führen. Die dieser Problemlage zugrunde liegende Frage, ob Altkleider und -schuhe, die in öffentlich zugänglichen Containern gesammelt werden, Abfall i.S.v. § 3 Abs. 1 S. 1 KrWG sind, hat das BVerwG (Urt. v. 11.7.2017 – 7 C 35.15, NWVBl 2017, 516 ff. = UPR 2017, 520 ff. = BayVBl 2018, 132 ff.) bejaht.

Nach der Regelung sind Abfälle alle Stoffe und Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Eine Entledigung ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung oder einer Beseitigung zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt (§ 3 Abs. 2 KrWG). Danach ist eine Entledigung stets gegeben, wenn der Besitzer die Stoffe oder Gegenstände, an denen er kein Gebrauchsinteresse hat, selbst entsorgt oder an Dritte abgibt. Hier ist maßgeblich, dass der Besitzer sich des für ihn wertlos gewordenen Stoffes oder Gegenstands entledigt, d.h. sich davon befreien will, um ihn der Entsorgung zuzuführen oder zuführen zu lassen (zum wortgleichen § 3 Abs. 2 KrW-/AbfG vgl. BT-Drucks 12/7284, S. 12).

So liegen ausweislich des BVerwG die Dinge hier: Bereits mit dem Einwurf in einen Sammelcontainer gebe der Besitzer die tatsächliche Sachherrschaft über die Altkleider und -schuhe auf und übertrage sie zum Zwecke der Verwertung oder ggf. Beseitigung an den Inhaber der Sachherrschaft über den Sammelcontainer. Der Besitzer habe keine Einflussmöglichkeiten auf die weitere Behandlung der Gegenstände und wolle sie offensichtlich nicht mehr zum bisherigen Zweck gebrauchen oder anderweitig über sie verfügen. Würden Alttextilien und -schuhe in einen öffentlich zugänglichen Sammelcontainer eingeworfen, bestehe daher regelmäßig kein Zweifel an einem Entledigungswillen.

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