(BGH, Urt. v. 25.4.2017 – XI ZR 108/16) • Widerruft der Verbraucher seine auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung, steht seiner Aufrechnung gegen eine Hauptforderung der Bank mit einer Gegenforderung auf Herausgabe der von der Bank als Rückgewährschuldnerin gezogenen Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers in Höhe des Bruttobetrags nicht entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und von Kirchensteuer nach sich ziehen kann. Hinweis: Nach der hier vom BGH vertretenen Auffassung besteht kein Aufrechnungsverbot in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Verbraucher als Rückgewährgläubiger Zahlung von einer Bank als Rückgewährschuldnerin nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags verlangt. Bei einer Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags steht nach Auffassung des BGH einer Aufrechnung gegen eine Hauptforderung der Bank mit einer Gegenforderung auf Herausgabe der von der Bank als Rückgewährschuldnerin gezogenen Nutzungen aus Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers in Höhe des Bruttobetrags auch nicht entgegen, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag und von Kirchensteuer nach sich ziehen kann. Weil die besondere Form des Steuerabzugs an der materiell-rechtlichen Forderungsinhaberschaft nichts ändert, kann der Verbraucher nach Ansicht des BGH auch mit einem Anspruch aus § 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. i.V.m. § 346 Abs. 1 Hs. 2 BGB in voller Höhe aufrechnen.

ZAP EN-Nr. 413/2017

ZAP F. 1, S. 671–671

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