(AG Köln, Urt. v. 6.3.2017 – 142 C 57/16) • Ein Reisender ist nach dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) verpflichtet, einen von ihm behaupteten Verlust von Gegenständen aus seinem aufgegebenen Koffer sowie dessen Beschädigung binnen sieben Tagen schriftlich anzuzeigen, um seine Ansprüche auf Schadenersatz gegen die Fluggesellschaft zu erhalten. Die Meldung bei „Lost and Found“ bzw. eine Anzeige bei der Polizei können die schriftliche Anzeige nicht ersetzen. Eine verspätete Anzeige ist eine Versäumung der Anzeigefrist und führt zu einem Verlust des Klagerechtes gegen den Luftfrachtführer. Hinweis: Das AG Köln weist in diesem Urteil auch darauf hin, dass eine Versäumung der Anzeigefrist gem. Art. 31 Abs. 4 MÜ dann ausnahmsweise nicht zu einem Verlust des Klagerechtes gegen den Luftfrachtführer führt, wenn der Luftfrachtführer arglistig gehandelt hat. Arglist setzt ein bewusstes Handeln voraus. Im Rahmen des Art. 31 Abs. 4 MÜ handelt demnach der Luftfrachtführer arglistig, wenn der Luftfrachtführer den Empfänger des Gepäcks in irgendeiner Weise schuldhaft daran gehindert hat, die Anzeige in der vorgeschriebenen Frist zu erstatten. Nach Ansicht des AG Köln kann sich zwar ein arglistiges Verhalten auch aus der Verletzung von Hinweispflichten ergeben, indes bestand hier keine gesetzliche Pflicht der Fluggesellschaft zu einer Information über die aus Art. 31 Abs. 2 MÜ resultierenden Pflichten. Der Annahme einer vertraglichen Pflicht zur Information über die Fristen des Art. 31 Abs. 2 MÜ steht zudem auch der abschließende Charakter des MÜ entgegen.

ZAP EN-Nr. 411/2017

ZAP F. 1, S. 670–671

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