Der Beschluss des BGH vom 23.2.2017 (III ZB 60/16) macht auf eine Gefahr aufmerksam, in der sich mancher Rechtsanwalt meist unwissentlich befindet.

1. Fall des BGH

In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH ging es um die Frage, ob nach Rücknahme der Klage dem Kläger oder – als vollmachtlose Vertreterin des Klägers – seiner Vertreterin, die sich auf eine Inkassovollmacht berufen hatte, die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen sind.

2. Kosten nach Klagerücknahme

Von dem Grundsatz, wonach nach einer Klagerücknahme der Kläger gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO verpflichtet ist, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, ist nach Auffassung des BGH dann eine Ausnahme zu machen, wenn die unterlegene Partei keinen Anlass für den Prozess gegeben hat. In diesem Fall seien die Kosten demjenigen Verfahrensbeteiligten aufzuerlegen seien, der sie verursacht habe (BGH BGHZ 121, 397 = VersR 1993, 1377). Bei einer fehlenden wirksamen Bevollmächtigung seien dann die Prozesskosten grundsätzlich dem aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat, was der BGH als Veranlassungsprinzip bezeichnet hat (BGH NJW 1983, 883 = JurBüro 1983, 221: bei einem Rechtsanwalt ohne Prozessvollmacht). Dieses Veranlassungsprinzip gilt nach Auffassung des BGH auch für den vollmachtlosen Vertreter. Dieser komme als Veranlasser i.d.R. dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kenne (BGH BGHZ 121, 397). Bei Anwendung dieses Veranlassungsprinzips wären nach Rücknahme der Klage die Kosten des Rechtsstreits nicht dem Kläger, sondern dem vollmachtlosen Vertreter, der Klage im Namen des Klägers erhoben hat, aufzuerlegen (s. BGH WM 1981, 1332). Hier griff dieses Veranlassungsprinzip nach Auffassung des BGH aufgrund des Inhalts der Inkassovollmacht nicht ein.

3. Gebührentipp

Dem Beschluss des BGH ist die allgemeine Aussage zu entnehmen, dass im Ausnahmefall aufgrund des Veranlassungsprinzips auch dem vollmachtlosen Vertreter, und damit auch einem als Prozessbevollmächtigter auftretenden Rechtsanwalt, die Kosten des Rechtsstreits persönlich auferlegt werden können. Dieser hat dann die Gerichtskosten nach § 29 Nr. 1 GKG zu tragen und die dem Gegner angefallenen notwendigen Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO zu erstatten.

 

Praxishinweis:

Deshalb sollte jeder Rechtsanwalt sorgfältig darauf achten, dass er hierfür auch wirksam bevollmächtigt worden ist und dies im Streitfall durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde auch beweisen kann.

Autor: VorsRiLG a.D. Heinz Hansens, Berlin

ZAP F. 24, S. 705–716

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