Demgegenüber ist der Arbeitsaufwand des Familienrichters im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschusses im Regelfall geringer als bei Durchführung eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens. Regelmäßig erspart sich der Richter die Durchführung einer sonst in der Hauptsache erforderlichen mündlichen Verhandlung. Außerdem fällt die Begründung einer einstweiligen Anordnung meist kürzer aus als in einer entsprechenden Hauptsacheentscheidung. Dies mag die Herabsetzung des Verfahrenswertes auf die Hälfte des Hauptsachebetrags rechtfertigen, soweit es die Berechnung der gerichtlichen Verfahrensgebühr angeht. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten werden jedoch durch die Anknüpfung des Gegenstandswertes an den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Verfahrenswert bestraft.

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