Demgegenüber greifen nach den weiteren Ausführungen des BGH die Argumente der Gegenauffassung nicht. Soweit diese darauf abstelle, Nr. 3105 VV RVG verlange auch im Falle der Wahrnehmung eines Termins für den Anfall der 0,5 Terminsgebühr, dass ein Prozessantrag gestellt wird, berücksichtigt dies nach den weiteren Ausführungen des BGH nicht, dass sich aus der Vorschrift von Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG gerade das Gegenteil ergebe. Nach dieser Regelung falle die Terminsgebühr in einem solchen Fall gerade auch dann an, wenn der erschienene Rechtsanwalt solche Anträge selbst nicht stelle, sondern das Gericht von Amts wegen eine Entscheidung zur Prozess- oder Sachlage fälle.

Auch die Gesetzesmaterialien sprechen nach Auffassung des BGH nicht für die hier abgelehnte Mindermeinung. Der Gesetzgeber hat zwar die Regelung der Nr. 3105 VV RVG damit begründet (s. BT-Drucks 15/1971, S. 212), dass der Aufwand in der dort geregelten Fallgestaltung i.d.R. vermindert sei. Hieraus könne jedoch nicht gefolgert werden, dass bei Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren, das ohne einen vorherigen Antrag des Rechtsanwalts ergehe, von einem "Aufwand" keine Rede sein könne. Der BGH hat dem entgegengehalten, mit dem "verminderten Aufwand" im Gesetzesentwurf sei nur die gegenüber Nr. 3104 VV RVG geringere Gebührenhöhe von Nr. 3105 VV RVG begründet worden. Auf die in Absatz 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG geregelte gebührenrechtliche Gleichstellung eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren mit den – eine mündliche Verhandlung einschließenden – "Grundfällen" der Nr. 3105 VV RVG befasse sich die Gesetzesbegründung jedoch nicht.

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