Einige OLG setzen demgegenüber als Verfahrenswert den vollen Vorschussbetrag an (so OLG Bamberg RVGreport 2011, 271 [Hansens] = AGS 2011, 454; OLG Düsseldorf AGS 2014, 237; OLG Hamm RVGreport 2014, 365 [ders.]; OLG Frankfurt – 3. FamS AGS 2013, 585 und FamRZ 2015, 527; OLG Köln AGS 2015, 50 = JurBüro 2014, 536; OLG Bremen AGS 2014, 521 = FamRZ 2015, 526).

Dies wird damit begründet, dass § 41 S. 1 FamGKG die Ermäßigung des Verfahrenswertes lediglich "in der Regel" anordne, die bei einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Zahlung eines Verfahrenskostenvorschussbetrags aber nicht vorliege. Ferner wird darauf abgestellt, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung praktisch das Hauptsacheverfahren vorwegnehme. Aus der einstweiligen Anordnung könne der begünstigte Antragsteller umgehend die Zwangsvollstreckung betreiben, wodurch ein Hauptsacheverfahren entbehrlich werde.

Dem haben sich weite Teile der Literatur angeschlossen (so H. Schneider, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 41 FamGKG Rn 2 und 10; Prütting/Helms/Klüsener, FamFG, 3. Aufl., § 41 FamGKG Rn 8).

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