Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift steht jedoch nach den weiteren Ausführungen des BGH einer solchen Auslegung entgegen. Bereits zum Anfall der 1,2 Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG bei Abschluss eines schriftlichen Vergleichs hat der BGH darauf hingewiesen, mit dieser Regelung solle "in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtslage" nach § 35 BRAGO erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte in einem Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit erwarten könne, in der mündlichen Verhandlung seine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil zu erleiden habe, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet werde (BGH RVGreport 2005, 471 [Hansens] = AGS 2005, 540 m. Anm. Mock). Diese Erwägungen gelten nach Auffassung des BGH hier auch für die 0,5 Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 2 der Anm. zu Nr. 3105 VV RVG. Durch diese Vorschrift werde nämlich der Fall einer besonderen Gestaltung des Verfahrens ohne mündliche Verhandlung dem entsprechenden "Normalverfahren" mit mündlicher Verhandlung gebührenrechtlich gleichgestellt. Insoweit verweist der BGH auch auf die Vorgängerregelung des § 35 BRAGO.

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