Das OLG Oldenburg hat ähnlich argumentiert. Zwar sei für den Zeitraum bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung gem. § 937 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Jedoch könnten die Parteien des Verfügungsverfahrens eine solche mündliche Verhandlung erzwingen, indem etwa nach Erlass eines ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschlusses nach Einlegung eines Widerspruchs die mündliche Verhandlung beantragt werden könne. Das OLG Oldenburg hat darauf hingewiesen, dass bereits die abstrakte Möglichkeit der Parteien genüge, eine mündliche Verhandlung zu erzwingen, um die Terminsgebühr nach Absatz 1 Nr. 1 der Anm. zu Nr. 3104 VV RVG auszulösen. Diese Möglichkeit bestehe gerade im gegebenen Fall des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Dort könne nämlich gem. §§ 936, 922 Abs. 1, 925 ZPO eine mündliche Verhandlung durch den Widerspruch gegen die im Beschlusswege ergangene einstweilige Verfügung erzwungen werden.

 

Hinweis:

Beide Gerichte haben sich zur Stützung ihrer Auffassung auf die Entscheidung des BGH (RVGreport 2012, 59 [Hansens] = AGS 2012, 10 = JurBüro 2012, 137) gestützt, was jedoch nicht überzeugend ist. In jenem Verfahren vor dem BGH ging es um den Anfall einer Terminsgebühr für Besprechungen, den der BGH seinerzeit zu Unrecht auch davon abhängig gemacht hatte, ob in dem betreffenden Verfahren eine mündliche Verhandlung möglich war. Dies hat der BGH in jener Entscheidung für ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einer Unterhaltssache nach dem damaligen Recht der ZPO bejaht. Somit war die für die Entscheidungen des OLG Brandenburg und OLG Oldenburg maßgebliche Frage, ob in einem solchen Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war, nur ein Nebenaspekt.

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