Das OLG Oldenburg (RVGreport 2017, 225 [Hansens]) hatte sich in einem Zivilverfahren mit einem vergleichbaren Sachverhalt zu befassen. In jenem Fall hatte der Antragsteller beim LG Oldenburg im Hinblick auf die durch den Antragsgegner begangenen Wettbewerbsverstöße einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Das LG Oldenburg hat die Sache nicht als dringlich angesehen und einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, der auf Antrag des Antragsgegners auf einen späteren Zeitpunkt verlegt wurde. Kurz darauf teilte der Antragsgegner mit, er wolle ein weiteres gerichtliches Verfahren vermeiden und erkenne den geltend gemachten Anspruch an. Hieraufhin hat das LG Oldenburg ein entsprechendes Anerkenntnisurteil erlassen und die Kosten des Verfügungsverfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Den angesetzten Verhandlungstermin hat das LG wieder aufgehoben.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Antragsteller neben einer 1,3 Verfahrensgebühr auch eine 1,2 Terminsgebühr geltend gemacht. Den Antrag auf Festsetzung der Terminsgebühr hat der Rechtspfleger des LG Oldenburg zurückgewiesen. Die gegen die Absetzung der Terminsgebühr gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte beim OLG Oldenburg Erfolg.

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