In dem Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH ging es um die Frage, ob nach Rücknahme der Klage dem Kläger oder – als vollmachtlose Vertreterin des Klägers – seiner Vertreterin, die sich auf eine Inkassovollmacht berufen hatte, die Kosten des Rechtsstreits nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge