(BGH, Beschl. v. 12.4.2016 – VI ZB 7/15) • Eine Partei muss zwar bei der Übermittlung ihrer Schriftsätze per Telefax Verzögerungen einkalkulieren, mit denen üblicherweise zu rechnen ist. Hierzu gehört insb. die Belegung des Telefaxempfangsgeräts bei Gericht durch andere eingehende Sendungen. Allerdings kann die Versäumung einer Frist wegen Verzögerung bei der Übermittlung eines Telefax der Partei dann nicht als Verschulden zugerechnet werden, wenn sie bzw. ihr Prozessbevollmächtigter mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Sendenummer alles zur Fristwahrung Erforderliche getan hat und so rechtzeitig mit der Übermittlung begonnen wurde, dass unter normalen Umständen mit deren Abschluss bis 24.00 Uhr gerechnet werden konnte.

ZAP EN-Nr. 481/2016

ZAP 13/2016, S. 673–673

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