Ein gängiger Einwand ist das Vorbringen, der Beschuldigte habe den Unfall gar nicht bemerkt und deshalb ohne Vorsatz gehandelt. Eine solche Vorgehensweise ist allerdings nicht ohne Risiko: Ein sorgfältig arbeitendes Gericht wird ihn zum Anlass nehmen, die Bemerkbarkeit des Unfalls durch einen Sachverständigen untersuchen zu lassen. Anhand solcher Gutachten gelingt in der Praxis häufig der Tatnachweis, so dass letztlich für den Beschuldigten nicht mehr herauskommt als Zeitverlust und zusätzliche Kosten.

 

Praxishinweis:

Mit einer fehlenden Bemerkbarkeit sollte daher nur dann argumentiert werden, wenn hierfür ausreichend erfolgversprechende Anhaltspunkte (z.B. gering erscheinender Schaden, nur ganz kurze und leichte Berührung der Fahrzeuge, Ablenkung des Beschuldigten durch äußere Einflüsse) vorhanden sind. Und selbst dann ist Vorsicht geboten: Wird der Vortrag, der Beschuldigte habe den Unfall nicht bemerkt, mit dessen gesundheitlichem oder psychischem Zustand oder gar – noch schlimmer – mit einer Beeinflussung durch Medikamente begründet, drohen strafrechtliche Weiterungen (§§ 315c Abs. 1 Nr. 1a und b StGB!) sowie Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde bis hin zur Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 3 Abs. 1 StVG.

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