Der objektive Wohnwert (Mietwert bei Fremdvermietung, Vermietungswert) bemisst sich nach dem Betrag, der als Miete von einem Dritten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für die konkrete Immobilie erzielt werden kann. Hierbei kommt es auf die Lage der Immobilie, die genaue Größe, Ausstattung und die übrigen mietrelevanten Umstände an, die im gerichtlichen Verfahren konkret dargelegt und – falls sie umstritten sind – bewiesen werden müssen.

Es handelt sich dabei um ein – zu versteuerndes – fiktives Einkommen, das nur dann angerechnet werden kann, wenn dem die Wohnung nutzenden Ehegatten vorzuwerfen ist, er könne und müsse die Wohnung durch Fremdvermietung besser verwerten (Verletzung einer Verwertungsobliegenheit; zum "gemeinsamen Haus" s.u. 3. a).

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