Mit dem Ablauf des ersten Trennungsjahres wird nach § 1565 Abs. 1 BGB von einer Zerrüttung der Ehe ausgegangen. Stellen beide Ehegatten Scheidungsantrag, wird dies unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Die Scheidung kann auch gegen den Willen des anderen Ehegatten ausgesprochen werden (OLG Brandenburg, Beschl. v. 12.2.2015 – 9 UF 260/14, NZFam 2015, 379).

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