(BGH, Urt. v. 11.1.2016 – AnwZ (Brfg) 42/14) • Stellungnahmen, die ein nach § 56 Abs. 1 BRAO beteiligter Rechtsanwalt in einem ihn betreffenden Aufsichts- und Beschwerdeverfahren gegenüber dem Vorstand der Kammer abgibt, dürfen nicht – ohne dessen Zustimmung – weitergeleitet werden. Denn diese sind Bestandteil seiner Personalakte und unterliegen der Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder nach § 76 Abs. 1 BRAO. In dem Schweigen des Rechtsanwalts liege auch dann keine konkludente Zustimmung zur Weiterleitung seiner Stellungnahme an den Beschwerdeführer, wenn die Rechtsanwaltskammer ihm zuvor mitgeteilt hat, die Zweitschrift seiner Stellungnahme sei grds. zur Weiterleitung an den Verfasser der Eingabe bestimmt, um ihm Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben, soweit seine Stellungnahme ausschließlich nur für den Kammervorstand bestimmt sein solle, müsse er darauf besonders hinweisen.

ZAP EN-Nr. 497/2016

ZAP 13/2016, S. 677–677

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge