(EuGH, Urt. v. 7.6.2016 – C-47/15) • Die EU-Rückführungsrichtlinie (ABl L 348, S. 98) verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen vor der Einleitung eines Rückkehrverfahrens allein deshalb eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, weil er illegal in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats über eine Binnengrenze des Schengen-Raums eingereist ist. Dies gilt auch, wenn der Drittstaatsangehörige, der sich im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nur auf der Durchreise befindet, bei seiner Ausreise aus dem Schengen-Raum festgenommen wird und ein Verfahren für seine Wiederaufnahme in dem Mitgliedstaat, aus dem er kam, eingeleitet wird.
ZAP EN-Nr. 490/2016
ZAP 13/2016, S. 675–676
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